Oft besteht die Frage, was mit dem Nachlass des Verstorbenen im Ausland geschieht und nach welchem Recht der Prozess der Erbschaftsannahme verläuft.
Erbschaft deutscher Staatsbürger in Spanien richtet sich nach dem materiellen Recht des Staates, dem der Verstorbene am Tag seines Todes angehört hat, in dem Fall nach dem deutschen Erbrecht.
Welche sind die zwei wichtigsten Dokumente ?
- Die Sterbeurkunde apostilliert und übersetzt oder die Internationale Sterbeurkunde im Original
- Der Erbschein des Verstorbenen aposilliert und übersetzt oder das Testament
Es gibt zwei verschiedene Möglichkeiten bezüglich der Sterbeurkunde
- Zum einen die Sterbeurkunde im Original mit beglaubigten Übersetzung, versehen mit Haager Apostille.
- Zum anderen gibt es die Internationale Sterbeurkunde. Die Besonderheit dieser besteht in ihrer Mehrsprachigkeit, sodass spätere Übersetzungen nicht erforderlich sind und diese Urkunde auch im Ausland problemlos eingesetzt werden kann. Vor allem bei dem Internationalen Erbrecht ist es besonders ratsam, da die Internationale Sterbeurkunde einige Abläufe beschleunigt und vereinfacht. Das zuständige Standesamt in Deutschland stellt eine mehrsprachige Sterbeurkunde aus, die in allen Staaten anerkannt ist, die dem „Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern/Zivilstandsregistern“ beigetreten sind.
Was ist die Haager Apostille und wo erhält man diese ?
Die Vertragsstaaten des Haagers Übereinkommens sind befreit von der Legalisation ausländischer, öffentlicher Urkunden. Dabei wird die öffentliche Legalisation durch Haager Apostille ersetzt. Das Übereinkommen gilt seit dem 5. Oktober 1961.
Durch die Apostille wird die Echtheit einer öffentlichen Urkunde, die hierfür im Original vorgelegt werden muss bestätigt. Sie wird auf öffentliche Urkunden gesetzt.
Aus dem Artikel 1 des Übereinkommens kann man entnehmen, welche Urkunden als solche anzusehen sind. Für deutsche Urkunden wird die Apostille von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt
Apostille-Behörden in Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland erteilen, laut der Informationen des Auswärtigen Amtes über Verwendung deutscher , öffentlicher Urkunden im Ausland,
folgende Stellen die sogenannte Haager Apostille:
1. Urkunden des Bundes
Bundesverwaltungsamt
Referat II B 4
50728 Köln
Tel. 0228-99358 4100
2. Urkunden der deutschen Bundesländer
In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Fall empfohlen, sich beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt werden kann. Im Allgemeinen sind zuständig:
a) Urkunden der Verwaltungsbehörden (außer Justizverwaltungsbehörden):
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres; Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung
in Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;in Niedersachsen: Polizeidirektionen in Braunschweig, Göttingen, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück;
in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;
in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig;
in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;
in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar;
b) Urkunden der Justizverwaltungsbehörden, der ordentlichen Gerichte (Zivil- und Strafgerichte) und der Notare:
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz; Land- (Amts-)gerichtspräsidenten
c) Urkunden der anderen als der ordentlichen Gerichte:
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Inneres;
Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;
Ministerien (Senatsverwaltungen) für Justiz;
Land- (Amts-)gerichtspräsidenten;