In seinem Urteil vom 24. März 2021 legte der Oberste Gerichtshof Spaniens die Rechtsfolgen fest, die bei der Nichtanerkennung des Widerrufsrechts in einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag für Unternehmen gelten.
Geklagt hatte eine Person, die ihr Verkaufsanbot für eine Immobilie widerrufen wollte, nachdem das beauftragte Maklerbüro einen Käufer gefunden hatte. Allerdings hatte das Maklerbüro ein solches Widerrufsrecht weder vertraglich geregelt noch den Verkäufer darüber aufgeklärt, verlangte aber die vollständige Zahlung der Maklergebühren.
Das Gericht beschloss, dass die Ausübung dieses Widerrufsrechts rechtmäßig und die Zahlung der von dem Unternehmen geforderten Gebühren nicht erforderlich ist. Auch bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Verbraucher im Voraus über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Kommt der Vertragspartner dieser Pflicht nicht nach, verlängert sich das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Vertragsschluss um 12 Monate wegen Nichterfüllung der Informationspflicht.